Allgemeine Geschäftsbedingungen
der AAA3 Ampere Aqua Art Haustechnik GmbH
(nachfolgend AN)
1. Geltungsbereich
Der Auftragnehmer (AN) arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen, dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Zusatzaufträge.Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftbedingungen (wie Einkaufsbedingungen) des Auftraggebers (nachfolgend AG) sind unwirksam und daher für dasgegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Änderungen und Zusatzvereinbarungen bedürfen ausschließlich der Schriftform; mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen haben keine Wirksamkeit. Von der Erfordernis der Schriftform kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarung abgegangen werden. Mit Annahme der bestellten Leistungen durch den AN, gelten diese Vertragsbedingungen als vereinbart; Stillschweigen des AG gilt in diesem Fall als Zustimmung zu diesen Vertragsbedingungen.
2. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, dies gilt auch im Falle von kostenpflichtigen Kostenvoranschlägen. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse, bleiben geistiges Eigentum des AN und dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des AN nicht zur Verfügung gestellt werden.
3. Angebote
Angebote des AN sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Lieferung. Eine Annahme ist nur hinsichtlich des gesamten Umfanges möglich.
4. Bestellungen
Bestellungen des AG oder seiner uns aus laufender Geschäftsbeziehung bekannten Vertreter sind verbindlich. Sie werden durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder Rechnung für den AN in dem darin angegebenen Umfang rechtsgültig. Der AN ist zur Annahme einer Bestellung nicht verpflichtet.
5. Preise
Die Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer und sofern nicht anders vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackungs-, Verlade-, und Transportkosten. Verpackungsmaterial für Schaltschränke wird gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die Entsorgung übriger Verpackungen erfolgt gemäß den geltenden ARA – Bestimmungen, wobei der AG die Kosten des Rücktransportes der Verpackungsmaterialien zu tragen hat. Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/ oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate. In unseren Regie- und Einheitspreisen sind grundsätzlich keine Kosten für die Entsorgung von Schutt, Baurestmassen, Sondermüll und dergleichen enthalten. Über Auftrag des AG werden wir die Entsorgung gemäß geltenden Bestimmungen zu für den AG günstigen Bedingungen veranlassen. Erforderliche Leistungen durch Behörden und Elektroversorgungsunternehmen wie Gebühren, Baukostenzuschüsse, Zählergebühren, Freischaltung und Bauaufsicht, sind in den Einheitspreisen nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Preise für Regieleistungen werden, so nicht anders vereinbart, laut aktuellem Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten des AN verrechnet. Wegzeiten werden wie Arbeitszeiten verrechnet, für die Anfahrt mittels KFZ werden zusätzliche Pauschalen oder Kilometerkosten in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsbedingungen
Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, sind vom AG 30% des Auftragswertes vor Leistungsbeginn, 30% bei Fertigstellung eines wesentlichen Bauabschnittes (z.B. Rohinstallation), sowie weitere 30% nach Abschluss der Komplettierungsarbeiten fällig. Die Restzahlung erfolgt im Zuge der Schlussrechnung nach erfolgter Inbetriebnahme und Übergabe an den AG. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Zahlungen prompt netto Kassa fällig. Skontoabzüge sind nur nach vorheriger Vereinbarung gültig, wobei Zahlungen auf die jeweils älteste Schuld auch aus anderen Lieferungen und Leistungen anzurechnen sind. Dies gilt auch für Zinsen, Mahn-, und Eintreibungskosten. Unberechtigte Skontoabzüge können vom AN nachgefordert werden. Zahlungen sind nur direkt an den AG zu leisten. Zahlungen an Dritte, ohne dass eine diesbezügliche ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien hergestellt wird, sind unzulässig und befreien den AG nicht von seiner Schuld. Der AN ist berechtigt, bei Bauverzögerungen weitere Teilrechnungen zu legen. Werden dem AN nach Vertragsabschluss Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation des AG wie mangelnde Zahlungsfähigkeit bekannt, ist der AN berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen. Gleiches gilt auch bei Zahlungsverzug aus anderen Lieferungen und Leistungen. Die Fortführung der Arbeiten kann von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den AG abhängig gemacht werden. Der AG ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen. Der AG ist bei Zahlungsverzug zum Ersatz sämtlicher Mahn und Inkassospesen verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 14% p.a. zu berechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen, Mahn- und sonstigen Eintreibungskosten ausschließliches Eigentum des AN. Bei Wechselzahlungen gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur erfolgten Einlösung der Wechsel als vereinbart. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere auch beim Zahlungsverzug ist der AN zur Zurücknahme der Ware berechtigt. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache oder Einbau bleibt der AN in jedem Zustand der Verarbeitung Eigentümer. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit Fremdeigentum erwirbt der AN anteilig Miteigentum an der Gesamtsache. Der AG tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterübertragung der Vorbehaltsware an 3. Personen an den AN ab und ermächtigt ihn zur Einziehung der Forderung. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung- oder Veräußerung des Kaufgegenstandes sind, solange der Eigentumsvorbehalt des AN aufrecht ist, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen. Sollte der Vertragsgegenstand- oder Teile desselben- zur Weiterveräußerung angeschafft werden, oder die Waren sonst aus welchem Titel auch immer an Dritte weitergegeben werden, verpflichtet sich der AG, diesen Vertragsinhalt insbesonders den vereinbarten Eigentumsvorbehalt an seinen Vertragspartner zu überbinden.
Der AG verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges nach Aufforderung durch den AN, diesem den Kaufgegenstand unverzüglich zurückzustellen. Der AN Allgemeine Geschäftsbedingungen.dot Seite 1 von 3 Form.Nr. 21845, Rev.: 3 kann auch dann vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, der AN Kenntnisse über Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des AG erhält oder der AG mit Zahlungen (auch Zinsen, Mahn– oder Betreibungskosten) aus anderen Lieferungen oder Leistungen des AN in Verzug gerät. Für den Fall dass der AN von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, ist für die Benützung, Abnützung und Manipulation ein Entgelt in der Höhe von mindestens 30% der Rechnungssumme fällig. Der AG verpflichtet sich, nach der Rücknahme der Waren notwendige Reparaturarbeiten, bzw. einen durch den Einbau oder Gebrauch entstandenen Wertverlust zu ersetzen. Der AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass auch allfällig bereits angeschlossene, montierte oder sonst in der Zwischenzeit mit einem Bauwerk (auch fest) verbundene Waren, auch wenn sie Bestandteil anderer Geräte geworden sind, auf Kosten des AG über Auftrag des AN unverzüglich demontiert und dem AN zurückgestellt werden. Diese Verpflichtung übernimmt der AG auch für den Fall, dass Waren, aus welchem Titel auch immer, an Dritte weitergegeben werden.
8. Beigestellte Waren
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG beigestellt, ist der AN berechtigt dem AG 20% von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren in Anrechnung zu stellen. Solche vom AG beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen. Der AN ist in diesen Fällen berechtigt, Aufwendungen zur Schadensfeststellung an beigestellten Geräten, bzw. Aufwendungen zur Wiederinbetriebsetzung der durch Beistellgeräte gestörten Anlagenteile an den AG zu verrechnen. Der AN ist bei Diebstahl, Verlust oder Untergang der beigestellten Waren, nicht zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Ein allfälliger Werklohn für bereits montierte Geräte wird trotzdem zur Zahlung fällig.
9. Haftung und Schadenersatz
Der AN haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ihm oder seinen Mitarbeitern verschuldet wurden und nur für den verschuldeten Fehler selbst. Den AG trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht, einen drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Sonstige Haftungen wie entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden sind generell ausgeschlossen. Berechtigte Schadenersatzforderungen werden anhand des tatsächlichen Wertes jedoch maximal zum Zeitwert vergütet. Bei Montage und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
c) durch Öffnen von Verteilerdeckeln, Tapetendeckeln und dgl. möglich, wobei vom AN der entstehende Schaden nicht ersetzt wird. Die notwendige Abdeckung von Einrichtungsgegenständen, Fußböden, Türen und sowie die Montage von eventuell erforderlichen Staubschutzwänden ist vom AG vorzunehmen und ist in den angebotenen Preisen nicht enthalten. Eine gesonderte Beauftragung für derartige Leistungen ist vom AG zeitgerecht zu erteilen. Der AG ist informiert, dass es bei der Durchführung der beauftragten Leistungen zu Schmutz- und Staubentwicklungen kommen kann. Der AN haftet für die Arbeiten seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen nur bei schwerem Verschulden derselben und nur hinsichtlich der vertraglich bedungenen Leistungen, nicht jedoch für darüber hinausgehende Leistungen. Desgleichen gilt für Leistungen, die vom AG direkt an das Montagepersonal beauftragt wurden. Die Kosten für Einsätze durch die Exekutive oder die Feuerwehr wegen fehlerhaftem Auslösen automatischer Meldeeinrichtungen, werden nur bei grob-fahrlässigem Verhalten durch den AN ersetzt. Programme und Softwaredienstleistungen werden vom AN auf dem Stand der Technik erbracht und mit der größtmöglichen Sorgfalt dem Kunden zur Verfügung gestellt. Dennoch kann die Fehlerfreiheit nicht garantiert werden. Zur Nutzung benötigt der Kunde unter Umständen weitere nicht vom AN gelieferte Produkte, wie zum Beispiel Computer und Betriebssysteme, für deren Funktion und Ausstattung der AN keine Verantwortung übernimmt. Es kann daher keinerlei Garantie oder Gewährleistung für die Funktionsweise oder Lauffähigkeit von vom AN gelieferten Programmen oder Softwareprodukten auf vom AG beigestellten Geräten gegeben werden. Der AN haftet nicht für Schäden durch Datenverlust an kundenspezifischer Hard- oder Software. Mit Erteilung des Auftrages anerkennt der AG die Lizenzbedingungen des AN sowie seiner Vorlieferanten und entbindet den AN von den Ansprüchen aus den Schutzrechten Dritter durch missbräuchliche Verwendung der gelieferten Software. Software und Datenträger werden frei von Viren und anderen schädlichen Programmen erstellt und ausgeliefert. Es entbindet den AG nicht, vor Einsatz der Software diese auf Viren zu überprüfen. Der AN haftet nicht für Schäden oder Datenverlust, welche durch systembedingte Ausfälle oder technische Probleme im Bereich der Datenübertragung wie Telefon, Modem, Breitbandanschlüsse abzuleiten sind.
10. Gefahrenübergang
Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt unversichert auf Rechnung und Gefahr des AG, unabhängig davon, ob der Transport vom AN selbst oder von Dritten durchgeführt wird. Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Waren an den Frachtführer oder den Spediteur, bzw. bei einem Transport durch den AN an dessen Fahrer über. Erfolgt die Versendung nicht durch den AN, ist der Gefahrenübergang spätestens mit der Versandbereitschaft durch den AG bewirkt. Der AG hat für eine ordnungsgemäße Sicherung des Baustellenbereichs Sorge zu tragen und Zugänge insbesonders zu Technikzentralen, Niederspannungsräumen, Leitwarten entsprechend zu versperren. Vom AN oder seiner Lieferanten bereits angelieferte und gegebenenfalls bereits montierte Waren, sind vom AG gegen Diebstahl, Vandalismus und Untergang ausreichend zu versichern. Verluste und Beschädigungen gehen zu Lasten des AG. Werden Waren vom AN mittels Lieferschein an den AG oder einen seiner Vertreter oder einen vom AG beauftragten Subunternehmer übergeben, so gilt der Gefahrenübergang damit als bewirkt.
11. Leistungsausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der AN frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Vorraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmen sind vom AG beizubringen. Der AN ist berechtigt, vorgeschriebene Meldungen an die Behörden zu veranlassen. Der AG hat den AN für die Zeit der Leistungsausführung geeignete versperrbare Räume für die Unterbringung von Personal, Werkzeuge, Maschinen und Material kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie hat der AG kostenlos beizustellen. Der AG sorgt für eine ausreichende Beleuchtung des Arbeitsbereiches und der Zugangsbereiche. Für vom AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, welche über den beauftragten Leistungsumfang hinausgehen, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Wurde der Grundauftrag auf der Basis von Einheitspreisen erteilt, so ist der AN berechtigt, nachträglich beauftragte Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Form von Regienachweisen zu verrechnen.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine Ausführung vom AG dringlich gewünscht, werden hierdurch notwendige Überstunden und/oder die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufenden Kosten an den AG verrechnet. Ist durch Umstände welche der AN nicht zu vertreten hat, die Sicherheit seiner Dienstnehmer insbesonders laut dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz auf der Baustelle nicht gewährleistet, hat er den AG sofort in Kenntnis zu setzen und ist berechtigt die Arbeiten sofort einzustellen. Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung verbleiben beim AN, bis der AG deren Ausfolgung verlangt. Wünscht der AG die Ausfolgung, ist der AN berechtigt, eine Dokumentation des Zustandes der Anlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und der AG ist verpflichtet, daran mitzuwirken. Der AG verpflichtet sich, das Entgelt für diese sowie für Änderungen der Errichtercodes, Übergabe der Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (An- und Rückfahrt) zu tragen.
12. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass die Sicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder bewirkt, dass
a) bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder
b) bei physikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder Angaben vom AG abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird. Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht. Fehl- und/oder Täuschungsalarmen, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen. Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, bei Antennen-, SAT- und Gemeinschaftsanlagen eine 100%ige Verfügbarkeit der Übertragung garantiert werden. Weiters sind durch Wetterlagen, Gewitter und atmosphärische Störungen, Einschränkungen bzw. Ausfälle der Bildqualität zu erwarten. In manchen Fällen ist herstellerbedingt ein Neustart oder Reset der Empfangssysteme notwendig. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine Messung erforderlich, ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch des AG eine Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit sind, sofern vom AG in der Folge gewünscht, auch von diesem zu tragen.
13. Leistungsfristen, Liefertermine
Liefertermine sind unverbindlich. Eine Überschreitung der Liefertermine berechtigt den AG nur dann im Falle des vom AN schriftlich zugesagten Liefertermins zum Rücktritt, wenn die Lieferfrist um mehr als 30 Tage überschritten und dem AN im Anschluss daran eine Nachfrist von 90 Tagen gesetzt wurde und diese fruchtlos abgelaufen ist. Der Rücktritt muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und berechtigt den AG lediglich zur zinsenfreien Rückforderung allfällig geleisteter Anzahlungen, nicht jedoch zum Schadenersatz. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom AN zumindest grobfahrlässig zu vertreten sind, werden auch verbindlich zugesagte Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben. Dem AN dadurch entstehende Mehrkosten (zusätzliche Kosten für Unterbrechungen und Baueinstellungen) sowie Stehzeiten und Ausfallskosten sind vom AG zu tragen. Vom AG bauseitig herzustellende Vorleistungen sind zeitgerecht fertig zustellen um den Arbeitseinsatz des AN nicht zu behindern oder zu verzögern. Terminverzug anderer Professionisten laut Bauzeitenplan und sich daraus ergebende Mehrkosten und Belastungen für den AN berechtigen diesen zur Verrechnung der aufgelaufenen Kosten an den AG.
Beseitigt der AG die für die Verzögerung maßgeblichen Umstände nicht in einer angemessenen Frist, ist der AN berechtigt, über die zur Leistungsausführung beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen. Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verzögern sich alle Termine und Fristen auch um jenen Zeitraum, den die Nachschaffung der anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert. Daraus für den AN entstehende Kosten trägt der AG. In diesem Fall ist der AN berechtigt seine Preise entsprechend anzupassen.
14. Erfüllung und Übernahme
Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn Gegenstände ohne Aufstellung oder Montage in vertragsgemäßen Zustand versandbereit sind und dies dem AG mitgeteilt wurde. Der AG verpflichtet sich, bei Lieferung die gelieferten Waren unverzüglich zu überprüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich bekannt zugeben. Bei Gegenständen mit Aufstellung oder Montage hat der AN dem AG die Fertigstellung der Leistung mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Der AG hat die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer Frist von 7 Tagen zu übernehmen bzw. Mängel bekannt zu geben. Der Auftrag gilt dann mit dem letzten Tag der Frist als abgenommen. Mit der Nutzung der vertragsgegenständlichen Waren, Geräte oder Anlagen/Anlagenteile durch den AG, gelten diese als übernommen.
Mit seiner Unterschrift auf Regie- oder Zeitnachweisen bestätigt der AG oder sein Vertreter die ordnungsgemäße Durchführung der angeordneten Arbeiten. Nachträgliche Einwendungen insbesonders hinsichtlich der aufgewendeten Montagezeiten können nicht berücksichtigt werden. Bei angeordneten Regiearbeiten ist der AG zur Abnahme der Leistungen und zur Unterfertigung der Regienachweise unmittelbar nach Beendigung der Leistungen verpflichtet.
15. Produkthaftung
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- Wartungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. Die Produkthaftung an betrieblich genutzten Gegenständen ist ausgeschlossen.
16. Gewährleistung
Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung erkennbar sind, findet nach Maßgabe des §928 ABGB keine Gewährleistung statt. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des AN angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Die Gewährleistung beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den AG bzw. im Fall deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der AG jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistungen diese in Verwendung nehmen (Probebetrieb), so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung wird im Sinne des § 933 ABGB auf sechs Monate begrenzt. Ist für die Behebung eines Mangels das Mitwirken des AG oder eines seiner Subunternehmer erforderlich, (zb. hydraulischer Ausbau eines Stellorgans) so wird der AG dem AN nur die für den Austausch des defekten Teils tatsächlichen Lohn- und Materialkosten in Rechnung stellen. Darüber hinausgehende Ansprüche wie in Position 9 angeführt, sowie Bearbeitungsspesen, Kosten aus Bauaufsicht, Schadenersatz wegen verzögerter Gesamtübergabe wie auch Pönaleforderungen sind ausgeschlossen.
17. Urheberrecht und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der AG erhält ausschließlich das Recht, die Software in kompilierter Form, in maschinenlesbarer Schrift entsprechend den Lizenzbedingungen nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den AG ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des AG wird bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des AN zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
18. Sonstiges
Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit, wobei ausdrücklich vereinbart wird, dass Mitteilungen per Fax nur an die im Briefkopf des AN ausgewiesene Faxnummer Rechtsverbindlichkeit erlangen können. Änderungen der Anschrift des AG sind dem AN mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Schriftliche Mitteilungen können rechtswirksam an die letzte dem AN so übermittelte Anschrift erfolgen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, treten lediglich diese außer Kraft und zieht dies nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages oder der gesamten Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw. Geschäftsbedingungen sind dann so auszulegen, wie dies dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am ehesten gerecht ist. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. Sollten im Falle eines Verkaufes an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes einzelne Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen zwingenden österreichischen Bestimmungen widersprechen, so treten an deren Stelle die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.